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Vielfalt, Selbstbestimmung, Teilhabe: Der Beirat für Angelegenheiten von Romn*ja und Sinti*zze

Starke Stimmen für Partizipation und Gleichberechtigung im Land Berlin

Berlin setzt ein Zeichen für echte Mitgestaltung: Als erstes deutsches Bundesland hat Berlin einen politischen Beirat ins Leben gerufen, der die Belange der Rom*nja- und Sinti*zze-Communities direkt in die Landespolitik trägt. Der Beirat ist ein offizielles Gremium der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung.

Aufgaben und Ziele

Der Beirat fungiert als Brücke zwischen den Communities und der Politik. Seine Kernaufgaben sind:

  • Beratung & Unterstützung Der Beirat berät den Berliner Senat bei Fragen der politischen Mitwirkung und gleichberechtigten Teilhabe.
  • Frühzeitige Beteiligung Der Senat ist verpflichtet, den Beirat bei allen relevanten Vorhaben, Strategien und Programmen frühzeitig einzubinden.
  • Diskriminierung abbauen Das Gremium benennt Hürden in Lebensbereichen wie Arbeit, Wohnen und Bildung und erarbeitet Wege, diese zu überwinden.
  • Politisches Mandat Der Beirat hat eine beratende Rolle gegenüber dem Senat und den zuständigen Senatsverwaltungen. Er kann zu politischen Vorhaben und Maßnahmen Stellung nehmen und Empfehlungen aussprechen.

Wer bildet den Beirat?

Das Gremium setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, um eine breite Expertise zu gewährleisten.

10

Mitglieder insgesamt

Das Gremium verbindet Community-Perspektiven und staatliche Zuständigkeiten.

6

Gewählte Community-Mitglieder

Sie werden aus den Berliner Rom*nja- und Sinti*zze-Communities gewählt.

4

Staatliche Mitglieder

Vertreten sind zuständige Staatssekretär*innen und die Beauftragtenebene für Partizipation, Integration und Migration.

3 Jahre

Amtszeit

Die gewählten Community-Mitglieder arbeiten ehrenamtlich für eine feste Amtszeit.

50 %

Geschlechtergerechtigkeit

Mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder muss weiblich sein.

EU + Drittstaat

Vielfalt der Biografien

Mindestens ein Mitglied muss aus einem EU-Mitgliedstaat und mindestens ein weiteres aus einem Drittstaat eingewandert sein.